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   BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55   

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https://dejure.org/1956,1414
BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1414)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1956 - VI ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1414)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1956 - VI ZR 238/55 (https://dejure.org/1956,1414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55
    Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden setzt sich aus Vermögensnachteilen verschiedener Art zusammen, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht lediglich als unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aufgefaßt werden können, sondern Gegenstand verschiedener Ansprüche sind, die unabhängig voneinander selbständig dastehen: Sachschaden an den Fahrzeugen, Aufwendungen für das Umladen und Bergen des Transportgutes, Verdienstentgang infolge Ausfalls der Fahrzeuge, Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den erlangten Teilbetrag von 3.500 DM usw. Im Hinblick auf das Erfordernis der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) hätte daher klargestellt werden müssen, auf welche der verschiedenen Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM bezog (BGK LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; BGH VersR 1956, 408; Kreft in DRiZ 1954, 186).

    In der Entscheidung BGHZ 11, 192 hat es der III. Zivilsenat für rechtlich unbedenklich gehalten, daß der Kläger, gegebenenfalls auf Anregung des Gerichts, die in den Vorinstanzen unterlassene Klarstellung seines Klagebegehrens ohne Zustimmung des Gegners im Revisionsverfahren nachholt und hier die Klagesumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche verteilt.

  • RG, 21.04.1939 - VII 231/37

    1. Über die Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses und die Folgen seines

    Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55
    Für eine Prozesshandlung, die nicht auf die Erfüllung des Prozesszwecks gerichtet ist, sondern ein prozessfremdes Interesse verfolgt, fehlt es aber an dem Rechtsschutzbedürfnis, das als eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens vorhanden sein muss (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Einl D. insbesondere D. 3 b) und von dessen Bestehen daher auch die Zulässigkeit der Revision abhängt (RGZ 160, 204 [210]).

    Die Klägerin muß sich an ihre eigene Schadensaufstellung halten lassen und sie kann sich nicht dadurch beschwert fühlen, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Revision ihre eigenen Angaben zugrunde gelegt werden (RGZ 160, 204 [212]).

  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55
    Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden setzt sich aus Vermögensnachteilen verschiedener Art zusammen, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht lediglich als unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aufgefaßt werden können, sondern Gegenstand verschiedener Ansprüche sind, die unabhängig voneinander selbständig dastehen: Sachschaden an den Fahrzeugen, Aufwendungen für das Umladen und Bergen des Transportgutes, Verdienstentgang infolge Ausfalls der Fahrzeuge, Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den erlangten Teilbetrag von 3.500 DM usw. Im Hinblick auf das Erfordernis der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) hätte daher klargestellt werden müssen, auf welche der verschiedenen Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM bezog (BGK LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; BGH VersR 1956, 408; Kreft in DRiZ 1954, 186).
  • BGH, 23.03.1956 - VI ZR 323/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 238/55
    Der von der Klägerin behauptete Gesamtschaden setzt sich aus Vermögensnachteilen verschiedener Art zusammen, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht lediglich als unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aufgefaßt werden können, sondern Gegenstand verschiedener Ansprüche sind, die unabhängig voneinander selbständig dastehen: Sachschaden an den Fahrzeugen, Aufwendungen für das Umladen und Bergen des Transportgutes, Verdienstentgang infolge Ausfalls der Fahrzeuge, Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den erlangten Teilbetrag von 3.500 DM usw. Im Hinblick auf das Erfordernis der bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Klage (§ 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO) hätte daher klargestellt werden müssen, auf welche der verschiedenen Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM bezog (BGK LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; BGH VersR 1956, 408; Kreft in DRiZ 1954, 186).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Dazu gehört die Feststellung, ob der Rechtsmittelkläger durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist (BGH, Urteile vom 20. November 1956 - VI ZR 238/55 = LM ZPO § 546 Nr. 21 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 = NJW 1988, 49 unter 3 c; MünchKomm-ZPO-Walchshöfer § 546 Rdnr. 63, 65).
  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

    Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision stellt (vgl. RGZ 160, 204, 210; BGH Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO § 546 Nr. 21), denn dieses Bedürfnis ist auf alle Fälle zu bejahen, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben.
  • BGH, 18.04.1985 - IX ZR 75/84

    Vertretung einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH

    Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz (BGH, Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 238/55, LM ZPO § 546 Nr. 21; vom 20. November 1980 - III ZR 182/79 = NJW 1981, 875, 876).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 13/81

    Subsidiarität von Leistungspflichten aus der Familienkrankenhilfe bei eigener

    Da es um Prozeßvoraussetzungen für die Feststellungsklage geht, deren Vorliegen auch noch für die Revisionsinstanz nachgeprüft werden muß, ist dieser Umstand, obwohl er erst nach Einlegung der Revision eingetreten ist, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; § 561 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 18, 98, 106 ff [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; Senatsurteil vom 20. November 1956 - VI ZR 238/55; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1977 - I ZR 236/73 - WM 1978, 439; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 94 IV; § 146 II 3 d; Mattern, JZ 1963, 649, 650; Baumbach/Albers, ZPO, 41. Aufl., § 561 Anm. 3 B; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. III A vor § 253 und § 561 Anm. 4 A; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 561 Anm. I 3 B; im Ergebnis bei solcher Fallgestaltung wohl auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 561, Rdnr. 17 ff).
  • FG Münster, 30.05.2022 - 15 V 408/22

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Festsetzung von Säumniszuschlägen mangels

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die mit der betreffenden Rechtsschutzhandlung verfolgten Interessen nach objektivem prozessrechtlichen Werturteil des begehrten Rechtsschutzes fähig, bedürftig und würdig erscheinen (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 21. April 1939, Az. VII 231/37; bestätigt durch: BGH, Urteil vom 20. November 1956 VI ZR 238/55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1957, 303).
  • FG Münster, 30.05.2021 - 15 V 408/22

    Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die mit der betreffenden Rechtsschutzhandlung verfolgten Interessen nach objektivem prozessrechtlichen Werturteil des begehrten Rechtsschutzes fähig, bedürftig und würdig erscheinen (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 21. April 1939, Az. VII 231/37; bestätigt durch: BGH, Urteil vom 20. November 1956 VI ZR 238/55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1957, 303).
  • BGH, 24.11.1959 - VIII ZR 123/58
    Sie lassen sich daher für die Beantwortung der Präge, ob der Konkursverwalter während der Bauer des Konkursverfahrens eine Zwangsvoll streckungsgegenklage gegen einen vor Eröffnung des Konkurses erwirkten Schuldtitel mit der Begründung erheben kann daß dem Gläubiger infolge des Auszuges aus der Konkurstabelle ein stärkerer Schuldtitel zur Verfügung stehe, nicht verwerten® Soweit ersichtlich, ist diese Präge in Schrifttum und Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt worden; sie muß, wie ausgeführt, verneint werden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters für eine derartige Klage nicht anerkannt wer den kann- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12® Juli 1955 - V ZR 11/55 (JZ 1955, 613 = SfJW 1955, 1556) behandelt einen ganz anders liegenden Sachverhalt® Es steht der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung hier schon deshalb nicht entgegen, weil der Konkursverwalter I nicht geltend gemacht hat, die Beklagte sei zur Heraus r' gabe des Schuldtitels verpflichtet, zumal die Forderung aus dem Vollstreckungsbefehl i© Konkursverfahren nicht in voller Höhe anerkannt worden ist, so daß sogar das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl nur in Höhe eines Teilbetrages für unzu3.ässig erklärt hat® Pehlt aber das Rechtsschutzbedürf-, nis für eine Klage, so ist sie unzulässig (vgl® Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18®Aufl® Einl® D I 2; RGZ 160, 204,210; BGH Urto Vo 20o November 1956 - VI ZR 238/55 - DM ZPO § 546 Nr®21)o.
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 162/59

    Zulässigkeit einer Revision bei einer nach der Revisionseinlegung eingetretenen

    Die Zulassung einer Revision durch das Oberlandesgericht ist dann unwirksam, wenn sie ausdrücklich die Prüfung einer Rechtsfrage bezweckt, die nach § 549 ZPO irrevisibel ist (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1959 - III ZR 6/58 - = LM ZPO § 546 Nr. 33), wenn sie in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen ist (BGHZ 2/396 und Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 256/58 - = LM a.a.O. Nr. 36) oder wenn es an einer Beschwer oder am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Urteil VI ZR 238/55).
  • BGH, 24.11.1993 - IV ZR 80/93

    Maßgeblichkeit der Höhe der Beschwer für die Zulässigkeit einer Revision -

    Da die Hilfsanträge aber lediglich der Verwirklichung des Hauptinteresses - Ersatz des Invaliditätsschadens in Höhe von (weiteren) 42.000,00 DM - dienen, fehlt der Revision das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO § 546 Nr. 21).
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